Homburg-Lengfurt-Rettersheim-Trennfeld

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Wohnungsgeberbestätigung

Allgemeine Informationen zur Anmeldung und Ummeldung

Wenn Sie  eine neue Wohnung in der Gemeinde beziehen, müssen Sie sich beim Einwohnermeldeamt anmelden.

Frist:
Sie müssen sich innerhalb einer Woche nach Einzug anmelden. Bitte beachten Sie, sollten Sie sich nicht innerhalb der vorgenannten Frist anmelden begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.


Rechtsgrundlagen

Info zum neuen Meldegesetz

Ab 01.11.2015 gilt bundesweit ein einheitliches Meldegesetz. Das bedeutet unter anderem: Wenn jemand umzieht, muss er dies nicht mehr nur einfach bei der zuständigen Behörde melden – er benötigt dafür auch eine Bestätigung vom Vermieter. Vermieter werden ihrerseits verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen, wenn ein neuer Mieter einzieht. Wer innerhalb Deutschlands umzieht, muss dem Einwohnermeldeamt seinen neuen Wohnort mitteilen – dies geht bisher aus den Meldegesetzen der Bundesländer hervor. Ab 01.11. wird das Meldegesetz neu geregelt. Zuständig sind dann nicht mehr die einzelnen Länder, sondern der Bund. Im neuen Bundesmeldegesetz werden unter anderem Vermieter verpflichtet, für ihre Mieter – beziehungsweise für die zuständigen Meldebehörden – eine Bescheinigung auszustellen.

Novelliertes Meldegesetz: Neue Pflichten für Eigentümer

Wer künftig den Wohnort wechselt, wird durch das neue Gesetz verpflichtet, seinen Wohnortwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzuzeigen. Wenn ein Mieter aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, ist eine Abmeldung erforderlich. Während für beides bislang meist ein einfaches Formular genügte, verlangen die Behörden ab 01.11. eine Bescheinigung des Vermieters. Dies hat eine sogenannte Mitwirkungspflicht zur Folge: Ab November müssen sie innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über den Ein- oder Auszug ihres neuen Mieters ausstellen.

Inhalt der Bescheinigung

Ein einheitliches Formular gibt es für die Bescheinigung des Vermieters nicht. Allerdings regelt das Gesetz, welche Informationen auf jeden Fall enthalten sein müssen: Name und Anschrift des Vermieters, Information, ob es sich um einen Aus- oder Einzug handelt, Anschrift der Wohnung, Namen der Mieter.

Wichtig: Die Bescheinigung kann sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form ausgestellt werden. Vermieter können sie entweder dem Mieter oder direkt der zuständigen Behörde zukommen lassen.

Bußgelder bei Fristversäumung oder Scheinanmeldung

Im Bundesmeldegesetz ist festgelegt, dass ein Bußgeld droht, falls die neuen Regelungen nicht eingehalten werden. Wer sich nicht binnen zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt meldet, riskiert eine Strafe von bis zu 1.000 Euro – diese trifft auch den Vermieter, falls er die Bescheinigung nicht rechtzeitig ausstellt. Bedeutend teurer wird es, wenn der Vermieter aus Gefälligkeit einer Person eine Bescheinigung ausstellt, obwohl diese gar nicht wirklich in seiner Wohnung wohnt. In diesem Fall wird ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig.Mit dem Bundesmeldegesetz will die Bundesregierung vor allem Scheinanmeldungen verhindern. Ursprünglich sollte es bereits ab Mai 2015 gelten. Kleinere Änderungen am Gesetzestext haben jedoch dazu geführt, dass sein Inkrafttreten auf November verschoben wurde.


Notwendige Unterlagen

  • bisherige amtliche Ausweisdokumente (Pass, Personalausweis, Kinderreisepass)
  • Evtl. Familienstammbuch, Geburts- bzw. Abstammungsurkunde der zuziehenden Personen
  • Wohnungsgeberbestätigung
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